Operieren in der Schwangerschaft
Eine operierende Ärztin steht bei Feststellung einer Schwangerschaft zunächst oft vor der Frage, zu welchem Zeitpunkt sie ihren Arbeitgeber darüber in Kenntnis setzt. Denn die Meldung der Schwangerschaft führte bisher durch eine restriktive Auslegung des Mutterschutzgesetzes oft zum vollständigen OP-Verbot. Wird die Schwangerschaft nicht gemeldet, greifen jedoch die Bestimmungen des Mutterschutzes nicht, sodass grundsätzlich eine frühzeitige Meldung an den Vorgesetzten ratsam ist. Dieser ist dann in der Pflicht, auf die Einhaltung des Mutterschutzgesetzes zu achten. Absprachen „unter vier Augen“ oder Abmachungen, dass die Ärztin „auf eigene Verantwortung“ operiert, sind daher ungültig. Denn die Verantwortung zur Einhaltung des Mutterschutzes liegt allein beim Arbeitgeber. Dabei muss eine Schwangerschaft nicht unbedingt zu einem OP-Verbot führen, denn im Mutterschutzgesetz ist das Operieren nicht explizit verboten.
Am 15. Januar 2015 startete das Projekt „Operieren in der Schwangerschaft“ (OPidS) mit der Website www.opids.de. Diese bietet ausreichend Informationen für Ärztinnen und Arbeitgeber, wie und unter welchen Bedingungen Operieren in der Schwangerschaft möglich ist.
Bei Meldung einer Schwangerschaft hat der Arbeitgeber zu beurteilen, inwiefern die Ärztin am Arbeitsplatz gefährdet ist. Auch ist er für eine konsequente, angemessene Gestaltung des Arbeitsplatzes verantwortlich, sodass Leben und Gesundheit von Mutter und Kind durch die berufliche Tätigkeit nicht gefährden sind.
Eine vollständige Auflistung aller zu berücksichtigenden Aspekte ist unter www.opids.de, in der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz oder bei den jeweiligen Aufsichtsbehörden einsehbar. Für eine vollständige Gefährdungsbeurteilung muss die Schwangere zudem ihren Impfstatus prüfen und sich auf schwangerschafts-relevante Virusinfektionen testen lassen.
Der häufigste Grund für ein OP-Verbot ist die Infektionsgefahr. Die Schwangere darf nicht ohne entsprechende Schutzausrüstung (Handschuhe, Kittel, Schutzbrille) mit infektiösem Material in Kontakt geraten. Beim Umgang mit schneidenden und stechenden Instrumenten reicht die übliche Schutzausrüstung nicht aus. In diesem Fall muss durch eine präoperative Serologie ausgeschlossen werden, dass der Patient mit HIV oder Hepatitis C infiziert ist. In der Regel stimmen die Patienten einer Blutabnahme hierfür gerne zu.
In der Augenchirurgie mit Ihren größtenteils kurzen, elektiven Eingriffen, übersichtlichem Operationsgebiet und Arbeiten im Sitzen kann ein Operieren auch in der Schwangerschaft unter Einhaltung des Mutterschutzgesetzes möglich sein. Durch das Engagement der „Augenchirurginnen“ und das Projekt OpidS haben wir dies für viele Kolleginnen erreichen können.
Aktuelles zu COVID-19:
Das Bundesamt für Familie und zivilrechtliche Aufgaben hat im Rahmen der mutterschutzrechtlichen Bewertung auf SARS-Cov-2 ausgeführt:
Die Tätigkeit kann in der momentanen Situation im Einzelfall daher zu einer unverantwortbaren Gefährdung für schwangere Frauen führen, wenn:
Kontakt zu ständig wechselnden Personen bzw. einer wechselnden Kundschaft besteht (z. B. im Gesundheitswesen, im Verkauf) oder regelmäßig Kontakt zu einer größeren Zahl an Ansprechpersonen, auch betriebsintern, (z. B. in der Kindernotbetreuung, in einem Großraumbüro) besteht. Bei der Auswahl geeigneter Schutzmaßnahmen sollte geprüft werden, ob ein Mindestabstand von 1,5 m im Kontakt zu anderen Personen sichergestellt werden kann, ob andere notwendige Schutzvorkehrungen getroffen werden können, ob die Schwangere an einem Einzelarbeitsplatz ohne Infektionsgefährdung beschäftigt werden kann oder ob sie von zu Hause arbeiten kann. Dabei ist insbesondere zu beachten, dass bestimmte Schutzmaßnahmen wie z. B. FFP3-Masken für Schwangere nicht dauerhaft geeignet sind. Können Schutzmaßnahmen nicht in ausreichender Weiser ergriffen werden, ist ein Beschäftigungsverbot auszusprechen.
Weitere Informationen finden Sie hier.
Bitte beachten Sie auch die Empfehlungen zur Beschäftigung von schwangeren und stillenden Frauen im Zusammenhang mit SARS-CoV-2/COVID-19-Erkrankung.
Das bedeutet, dass Augenchirurginnen keine ambulanten Patienten untersuchen oder operieren dürfen. Allerdings ist in den meisten Kliniken ein negativer Abstrich auf SARS-Cov-2 Voraussetzung für eine stationäre Aufnahme. Folglich wäre die Schwangere bei der Betreuung von stationären Patienten keiner unverantwortbaren Gefährdung durch SARS-Cov-2 ausgesetzt. Dies kann in der individuellen Gefährdungsbeurteilung aufgeführt werden; der Arbeitgeber trägt die Verantwortung für den Ausschluss von Gefährdungen.
Zu beachten ist weiterhin, dass in den meisten Bundesländern im Falle einer Infektion eines Mitarbeiters die Schwangere für zwei Wochen nicht im Betrieb/Klinik/Praxis arbeiten darf.
Die jeweiligen Regierungspräsidien der Bundesländer haben diesbezüglich Informationen bereitgestellt.
Kontaktieren Sie uns gerne bei weiteren Fragen.
Prof. Dr. med. Katrin Gekeler